Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien ab 2020
Weitere Information finden Sie unter: www.bafa.de/ee
Gefördert wird die Installation von
- Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
- Pelletöfen mit Wassertasche
- Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
- Sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.
Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert. Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt (siehe unten). Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
Voraussetzungen für Biomasseanlagen
Biomasseanlagen für die thermische Nutzung müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.
- Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
- Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
- Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden).
- Staubförmige Emissionen: 15 mg/m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg/m3 (alle anderen Anlagen).
- Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mindestens 90 % betragen.
- Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW.
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
https://www.energie-experten.ch/de/energiefranken.html
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